Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung erfolgt nur an Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische
Personen.
§1
Geltung der Liefer- und Zahlungskonditionen
Sie gelten für alle Lieferungen und Leistungen.
Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des
Erwerbers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 2
Preis, Zahlung
1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und
Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin
genannten Preise sind verbindlich. Es wird grundsätzlich kein Skonto
gewährt. Die Waren sind zahlbar bei Auftragserteilung bzw. Lieferung
je nach Angebot.
2. Die Preise verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland unfrei Wahrenannahmestelle des Erwerbers. Hinzu kommt
die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltende Mehrwertsteuer.
3. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Zahlung ab
Rechnungsdatum, sofort rein netto ohne jeden Abzug.
4. Wird die Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes
zum vorgesehenen Termin aus Gründen, die der Lieferant nicht zu
vertreten hat, um mehr als 10 Tage verzögert, ist der (Rest-)
Kaufpreis sofort fällig.
5. Zahlungseingänge werden unter Berücksichtigung aller bei
Zahlungseingang fälligen Rechnungen - unabhängig von jeweiligen
Rechnungsdatum - wie folgt zugeordnet und verrechnet;
Dienstleistungen, Software Lizenzen, Waren, Sonstiges. Der Erwerber
kann hiervon nicht durch einseitige Erklärung abweichen, es sei das
er bestimmte Lieferungen und / oder Leistungen vorher schriftlich
gerügt hat und sich bei der Abweichungserklärung hierauf beruft.
6. Bei Zahlungsverzug oder -verweigerung sind Mahnkosten in Höhe von
150 Euro ausdrücklich vereinbart. Für Verzugszinsen werden 10% über
dem üblichen Diskontsatz vereinbart.
§ 3
Zustandekommen des Vertrages
Angebote des Lieferanten sind unverbindlich. Aufträge und
Lieferverträge sowie etwaige besondere Zusicherungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung. Durch
Auftragserteilung an uns werden die AGB´s
anerkannt.
§ 4
Lieferfrist
1. Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass
in der schriftlichen Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist.
Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich
diese Frist angemessen, wenn die Nichteinhaltung auf
unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen ist, die außerhalb des
Einflusses des Lieferanten liegen.
2. Etwaige Schadenersatzanspruche gegen den Lieferanten wegen
verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sieh für die Zeit
des Verzuges je Woche auf 0,5 %, maximal jedoch auf 5 % des
Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Lieferant
bei Lieferverzögerungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht. Dies
gilt nicht, soweit wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend
gehaftet werden muss.
§ 5
Gefahrenübergang
Die Gefahr des Unterganges, der Verschlechterung und der Versendung
geht in allen Fällen auf den Erwerber über, sobald der
Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume des Lieferanten
verlassen hat; dies gilt auch für Lieferungen frei Haus. Verzögert
sich die Absendung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten
hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Erwerber über. Gleiches gilt, wenn der
Lieferant von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
§ 6
Abnahmeverweigerung
Verweigert der Erwerber die Abnahme des Vertragsgegenstandes, so
kann ihn der Lieferant eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
Hat der Erwerber den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten
Frist nicht abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Lieferant kann auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen
Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des vereinbarten
Preises als Entschädigung fordern.
Schulungen sind acht Tage vor Schulungstermin abzusagen oder voll zu
bezahlen. Stornierungen sind mit 20 % der Schulungskosten
kostenpflichtig.
Bei
Teststellungen die durch den Kunden verspätet zurückgegeben werden,
ist der Lieferant berechtigt Mietkosten 120€/Monat, Reinigungskosten
80,00€ und Frachtkosten zu berechnen. Für Beschädigungen haftet der
Kunde ebenso.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter
Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware und die für den Erwerber
erstellte Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises / Gebühren und aller sonstigen Forderungen des
Lieferanten gegen den Erwerber aus der laufenden Geschäftsverbindung
Eigentum des Lieferanten.
2. Wird Ware durch den Erwerber verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für den Lieferanten, der damit als Hersteller im Sinne
des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder
Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem
Erwerber gehörenden Waren, erwirbt der Lieferant Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Waren
zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
3. Der Erwerber ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware und
zur Weiterlizenzierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung
jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Erwerber tritt an den Lieferanten
schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der
Weiterveräußerung, Lizenzierung und Geschäftsbeziehung zu seinen
Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes
der jeweils gelieferten Waren / Software ab. Der Erwerber ist
widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen
Forderungen jederzeit anzuzeigen.
§ 8
Aufstellung und Betriebsbereitschaft
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gelten mit der
betriebsbereiten Aufstellung der Ware, bei Lieferung von Software
nach Durchführung des Abnahmelaufs, als erfüllt.
§ 9
Schadenersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten sowie dessen
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem
Rechtsgrund (sei es aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder
unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte und
Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Lieferanten
oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, oder wenn aus
der Zusicherung von Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die
Haftung ist auf jeden Fall und unabhängig vom Rechtsgrund begrenzt
auf den Gesamtwert der Leistung, wobei Vertragsstrafen bei der
Festlegung der Haftung mit zu berücksichtigen sind.
2. Soweit Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten, dessen
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese
binnen eines Jahres ab Ablieferung des Produktes, bei
Systemlieferungen (Hard- und Software) ab Mitteilung der
Betriebsbereitschaft.
§ 10
Schutzrechte
Sämtliche Rechte an Warenzeichen, Ausstattungen und sonstigen
Schutzrechten für den Vertragsgegenstand verbleiben bei den
Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die
Produktbezeichnungen und für die Namensrechte.
§ 11
Kollision mit Rechten Dritter
1. Wenn der Erwerber wegen unmittelbarer Verletzung deutscher
Schutzrechte durch den Vertragsgegenstand in Anspruch genommen
werden sollte, stellt ihn der Lieferant frei hinsichtlich der gegen
ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten
Schadenersatzansprüche sowie Gerichts- und Anwaltskosten, dies
jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Der Erwerber unterrichtet den Lieferanten unverzüglich von der
Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher
irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt
eingeschaltet zu haben.
b) Nur der Lieferant ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und
Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen
und/oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen
vorzunehmen. Auf Wunsch des Lieferanten wird der Erwerber auf Kosten
des Lieferanten einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.
c) Der Erwerber benachrichtigt den Lieferanten unverzüglich und
laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die
erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur
Verfügung.
2. Die Haftung des Lieferanten entfällt, wenn sich die Verletzung
des Rechtes eines Dritten durch Änderung des Vertragsgegenstandes
oder Teilen davon ergibt, falls der Vertragsgegenstand selbst keine
Rechtsverletzung begründet. Des weiteren entfällt die Haftung für
den Fall, daß der Erwerber nach Verwarnung durch einen Dritten oder
in Kenntnis einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter weitere
Benutzungshandlungen vorgenommen hat, es sei denn, der Lieferant hat
schriftlich weiteren Benutzungshandlungen zugestimmt.
3. Für den Fall, daß rechtskräftig festgestellt wird, daß eine
weitere Benutzung des Vertragsgegenstandes Schutzrechte Dritter
verletzt oder nach Ansicht des Lieferanten die Gefahr einer
Schutzrechtsklage besteht, kann der Lieferant auf eigene Kosten und
nach seiner Wahl dem Erwerber entweder das Recht verschaffen, den
Vertragsgegenstand weiter zu benutzen, oder den Vertragsgegenstand
auszutauschen oder so zu ändern, daß eine Verletzung nicht mehr
gegeben oder zumindest weniger wahrscheinlich ist. Derartige
Maßnahmen berechtigen den Erwerber auf keinen Fall, Ansprüche -
gleich welcher Art - gegen den Lieferanten geltend zu machen.
§ 12
Gewährleistung Hardware, Orgware
1. Grundsätzlich gelten die Gewährleistungs- und Lieferbestimmungen
der Hersteller und Vorlieferanten.
2. Sollten derartige Bestimmungen nicht vorliegen der nicht wirksam
vereinbart worden sein, so gewährleistet der Lieferant, dass die
verkauften Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von
Material- und Fabrikationsfehlern sind und die vertraglich
zugesicherten Eigenschaften haben.
3. Soweit dem Lieferanten Gegenstände lediglich gegen Erstattung der
Verteilungskosten zur Verfügung gestellt werden, übernimmt dieser
keine Gewährleistung oder Haftung, sondern der Lieferant bestellt
und liefert die Produkte im Namen und auf Rechnung des Erwerbers.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt - soweit nichts anderes
vereinbart wurde - im kaufmännischen Geschäftsverkehr 3 Monate; im
übrigen 6 Monate. Für Ersatzteile sowie für Reparaturen beträgt die
Gewährleistungsfrist 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt
grundsätzlich mit der Ablieferung der Gegenstände beim Erwerber. Bei
Produkten, die vom Lieferanten installiert werden, gilt, dass die
Gewährleistungsfrist mit der Übergabe des betriebsbereiten Produktes
beginnt. Wird die Übergabe aus Gründen, die der Lieferant nicht zu
vertreten hat, mehr als 1 Monat verzögert, so beginnt die
Gewährleistungsfrist 1 Monat nach Anlieferung der Produkte.
5. Der Erwerber hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach
Ablieferung - bei Systemen nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft
- zu untersuchen. Zeigen sich hierbei Mängel, hat er diese
unverzüglich dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen und nach dessen
Wahl zur Fehlerbeseitigung am aufgestellten Ort bereitzuhalten oder
an den Lieferanten zurückzusenden.
6. Der Lieferant verpflichtet sich, mangelhafte Produkte nach
eigener Wahl nachzubessern oder durch mangelfreie Produkte kostenlos
zu ersetzen, sofern der Erwerber die Mängel nicht zu vertreten hat.
7. Der Erwerber gewährt dem Lieferanten die zur etwaigen
Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der
Erwerber dies, ist der Lieferant von der Gewährleistung befreit.
Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Käufer oder
ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der
Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäßbehandelt. Dies gilt nicht im
Fall der Veränderung von Software im Zweckbereich des Anwenders.
8. Der Lieferant haftet grundsätzlich nicht für die
Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass der Lieferant deren
Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der
Erwerber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das
in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem
Aufwand rekonstruiert werden können.
§ 13
Nutzungsrechte Software
1. Software wird grundsätzlich nur im Rahmen eines nicht
ausschließlichen und nur unter den im § 15 genannten Bedingungen
übertragbaren Rechts zur Nutzung der Software innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland übertragen.
2. Die Lizenz berechtigt nicht zum Besitz eines Quellcodes.
§ 14
Gegenstand des Lizenzvertrages
Gegenstand des Lizenzvertrages ist die Software und Technik sowie
deren Modifikation und Erweiterungen. Die Lizenz schließt die zu der
Software erstellten Handbücher und Betriebsanleitungen mit ein.
§ 15
Besondere Verpflichtungen
1. Der Erwerber ist nicht berechtigt, Software auf mehr Geräten oder
für mehr Arbeitsplätze zu nutzen, als dies vertraglich vereinbart
worden ist. Ist eine schriftliche Vereinbarung hierüber nicht
getroffen, ist der Erwerber grundsätzlich nur berechtigt, die
Software für einen Rechner und für einen Arbeitsplatz zu benutzen.
2. Der Erwerber ist nicht berechtigt, die Software ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des Lieferanten ganz oder teilweise zu
modifizieren, zu vervielfältigen oder in eine andere
Programmiersprache zu übertragen. Der Lieferant darf allerdings die
Zustimmung nicht entgegen Treu und Glauben verweigern.
3. Die Erlaubnis, von Datenträgern (Disketten etc.) Sicherungskopien
zu fertigen bleibt hiervon unberührt, wenn sichergestellt ist, dass
diese Sicherungskopien auf weiteren Geräten nicht verwendet werden
und diese Kopien ausdrücklich den Vermerk ,,Sicherungskopie" tragen
und wenn alle Vermerke, die auf Schutzrechte hinweisen, vom Erwerber
auf die Kopien übertragen werden.
4. Es ist ferner untersagt, den Vertragsgegenstand im Versandhandel
zu vertreiben oder dies zu ermöglichen
§ 16
Gewährleistung für Software
1. Gewährleistung setzt voraus, dass die Lizenzkarte dem Lieferanten
unverzüglich nach Vertragsabschluß übergeben wird. Wird der Eingang
dieser Lizenzkarte vom Lieferanten nicht bestätigt, obliegt es dem
Erwerber, um eine Bestätigung nachzusuchen.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen Stand der
Technik Fehler in der Software oder Technik auch bei größter
Sorgfalt bei der Erstellung und Prüfung nicht völlig ausgeschlossen
werden können. Insbesondere handelt es sich bei der von dem
Unternehmen gelieferten Software nicht um Standardsoftware, sondern
um eine auf die Kundenwünsche speziell angepasste
Sonderprogrammierung. Daher kann ein im Gegensatz zu
Standardsoftware öfter auftretendes Fehlverhalten nicht immer ganz
ausgeschlossen werden und ist daher in einem höheren Umfang vom
Erwerber hinzunehmen. Der Lieferant verpflichtet sich gleichwohl,
die Software während der Gewährleistungsfrist, die 6 Monate beträgt,
kostenlos instand zu setzen, wenn der Erwerber reproduzierbare
Fehler schriftlich anzeigt.
In jedem Fall wird dem Erwerber dringend empfohlen, einen
Wartungsvertrag mit dem Lieferanten oder dem Hersteller
abzuschließen.
3. Soweit dies technisch möglich, ist das Unternehmen berechtigt,
die Instandsetzung über Remote-Wartung durchzuführen. Der Erwerber
stellt dafür eine DFÜ-Leitung zur Verfügung und unterhält diese nach
den Spezifikationen, die Ihm von Unternehmen gesondert mitgeteilt
werden.
Die Einrichtung und Unterhaltung der für eine Remote-Wartung weiter
notwendigen Hard- und Software (z.B. Modem und DFÜ-Software) obliegt
dem Unternehmen. Sollte im Instandsetzungsfall eine technisch
mögliche Remote-Wartung durch Umstände verhindert werden, die im
Verantwortungsbereich des Erwerbers liegen, so hat der Erwerber die
dadurch entstehenden Mehrkosten zu übernehmen.
4. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, sobald der Käufer oder
ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der
Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäß behandelt.
§ 16a
Installation und Wartung der Systemumgebung
1. Bei der gelieferten Software handelt es sich um eine individuelle
Sonderprogrammierung, die nicht umfassend auf Ihre Verträglichkeit
mit der Software fremder Hersteller getestet wird und einer
individuellen Konfiguration der Betriebssystemplattform bedarf.
Die Installation der Software und die Konfiguration des
zugrundeliegenden Betriebssystems wird daher grundsätzlich von dem
Unternehmen durchgeführt. Um einen störungsfreien Betrieb nicht zu
behindern, darf der Erwerber nicht ohne ausdrückliche Zustimmung
durch des Unternehmen die von dem Unternehmen vorgenommene
Konfiguration ändern und weitere Programme oder Programmbibliotheken
auf der eingesetzten Hardware installieren oder ändern.
2. Wenn die eingesetzte Systemplattform vom Erwerber auf dessen
ausdrücklichen Wunsch gestellt oder eingerichtet wird und Fehler
auftreten, hat das Unternehmen das Recht, im Rahmen der
Fehlerbeseitigung die Systemplattform entsprechend Nr. 1 neu zu
installieren und zu konfigurieren, wenn diese Fehler auf eine
Fehlkonfiguration des Betriebssystems oder eine Unverträglichkeit
mit Software von Fremdherstellern zurückzuführen ist. Besteht der
Erwerber auf die Selbstkonfiguration des Systems, so hat er zuvor
nachzuweisen, dass die aufgetretenen Fehler nicht durch seine
Konfiguration oder durch seine zusätzlich installierten
Fremdsoftwarekomponenten hervorgerufen wurden.
3. Das Unternehmen übernimmt keinerlei Haftung oder Gewährleistung
für den Fall, dass die Software oder Hardware vom Erwerber selbst
installiert wurde oder zusätzlich von dem Unternehmen nicht
ausdrücklich empfohlene Fremdprogramme auf dem System zum Einsatz
kommen, wenn die Fehlfunktion oder der entstandene Schaden aus einer
fehlerhaften Konfiguration des Betriebssystems, der erworbenen
Software oder einer Unverträglichkeit mit Fremdsoftware entstanden
ist.
Es obliegt in diesem Fall dem Erwerber nachzuweisen, dass der Fehler
und der daraus resultierende Schaden auch dann entstanden wäre, wenn
das Unternehmen die Konfiguration ohne Eingriff des Erwerbers und
ohne zusätzliche Verwendung von Fremdsoftware durch den Erwerber
selbst vorgenommen hätte.
4. Das Unternehmen kann die Zustimmung zu Änderungen in der Soft-
und Hardwareumgebung des Systems nicht entgegen Treu und Glauben
verweigern. Eine Verweigerung der Zustimmung widerspricht jedoch
dann nicht Treu und Glauben, wenn durch die beabsichtigte Änderung
der auf dem System eingesetzten weiteren Hard- und Software ein
störungsfreier Betrieb des Systems nicht mehr gewährleistet werden
kann.
§ 17
Warenrücksendung
Wird
vom Kunde Waren zurückgesandt, so sind in jedem Fall dem Lieferanten
pro Artikel zu erstatten: 25 Euro Fracht und 150 Euro Bearbeitung
und Reinigung. Weiterhin stehen Zinsen zu den üblichen Bedingungen
dem Lieferanten zu.
§ 18
Strafversprechen
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen sich aus den §§ 15 und 16
ergebenden Verpflichtungen des Erwerbers verpflichtet sieh dieser
zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 20.000,-- Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 19
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für Lieferung und Leistung
für Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische
Personen
sowie Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten
und Streitigkeiten ist der Ort der Hauptniederlassung hier Neuss. Der Lieferant ist auch
berechtigt, am Sitz des Erwerbers zu klagen. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 20
Schriftform
Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich
getroffen werden. Änderungen und / oder Ergänzungen bedürfen der
Schriftnorm Dies gilt auch für das Schriftnormerfordernis selbst.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder
werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon
unberührt.